Krankenversicherung der Landwirte
- Krankenversicherung der Landwirte
1. Berufsständische Versicherung der Landwirte, eingeführt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)) vom 10.8.1972 (BGBl I 1433), in Kraft getreten am 1.10.1972, abgelöst durch KVLG 1989 vom 20.12.1988 (BGBl I 2477, 2557) m.spät.Änd.
- 2. Versicherungspflicht: Selbstständige Landwirte, d.h. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau, Teichwirtschaft und Fischzucht; mitarbeitende Familienangehörige; Personen, die Altersgeld oder Landabgaberente erhalten.
- Befreiung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 KVLG). ⇡ Freiwillige Versicherung und Weiterversicherung ähnlich wie bei der allgemeinen ⇡ Krankenversicherung möglich.
- 3. Leistungen: (1) Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, (2) ⇡ Krankenhilfe, (3) ⇡ Mutterschaftshilfe, (4) Familienhilfe, (5) ⇡ Betriebshilfe, (6) ⇡ Haushaltshilfe. Art, Inhalt und Umfang dieser Leistungen im Wesentlichen wie bei der allgemeinen ⇡ Krankenversicherung.
- 4. Beiträge: Nach Beitragsklassen festgesetzt, bei denen für landwirtschaftliche Unternehmer der Einheitswert, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab gilt. Näheres regelt die Satzung der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen, die bei der landwirtschaftlichen ⇡ Berufsgenossenschaft errichtet wurden.
Lexikon der Economics.
2013.
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